HIV-Klage: Entlassung rechtens

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hepatitis(Rat+Tat | HIV) Sebastian F. hatte beim Arbeitsgericht Berlin wegen unzulässiger Entlassung aufgrund seiner HIV Infektion geklagt und wurde im Sommer 2011 abgewiesen. (gaybrandenburg.de berichtete) Heute verhandelte das Landesarbeitsgericht Berlin in zweiter Instanz, ob Menschen mit HIV Infektion als chronische Krankheit im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vor Diskriminierung geschützt sind. 

Sebastian F. hatte bis Januar 2011 bei einer pharmazeutischen Firma in Berlin in der Qualitätsprüfung von Medikamenten gearbeitet. Bei seiner Einstellung hatte er, durch das Arbeitsrecht geschützt, seine HIV-Infektion nicht angegeben. Außerdem bestand keinerlei Ansteckungsgefahr für Kollegen oder Empfänger der Medikamente. Durch eine betriebsärztliche Untersuchung wurde bekannt, dass Sebastian F. HIV positiv ist. Hierauf wurde ihm deswegen noch während der Probezeit die fristlose Kündigung ausgesprochen. Im Urteil des Arbeitsgerichtes aus August 2011 wurde nicht anerkannt, dass die Entlassung im Sinne des AGG ungerechtfertigt war und somit aus Sicht des Gerichtes keine Diskriminierung darstellte. Da der Kläger diese Einschätzung nicht akzeptierte, wurde eine Berufungsklage beim Landesarbeitsgericht eingereicht. 


Heute nun wurde die Klage beim Landesarbeitsgericht Berlin erneut verhandelt. Das im Anschluss an die Verhandlung bekanntgegebene Urteil nimmt keinen Bezug auf den Diskriminierungstatbestand und weißt die Klage aus arbeitsrechtlichen Gründen zurück. Der Kläger wie auch alle Experten der Gewerkschaften und der Deutschen Aidshilfe sind einhellig der Ansicht, dass das AGG hier greifen sollte. „Das Gericht verkennt die Diskriminierung und bezieht sich alleinig auf das Arbeitsrecht. Der Sachverhalt muss jedoch auch aus medizinischer Sicht und aus der Perspektive des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes beleuchtet werden“ äußerte Vera Egenberger vom Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung’ e.V. (BUG), die den Betroffenen als Beistand unterstützt . Der den Kläger vertretenden Anwalt Harnisch sieht den Bedarf „die hier vorliegende rechtliche Grauzone zu klären, um chronisch Kranken Rechtssicherheit zu geben.“ Der Kläger erwägt nun das Bundesarbeitsgericht anzurufen. 

In 2006 war das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Es verbietet Menschen unter anderem aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihres Geschlechtes, ihrer sexuellen Orientierung oder einer Behinderung zu diskriminieren. Eine chronische Krankheit - wie beispielsweise HIV - ist jedoch nicht dezidiert genannt, gleichwohl Betroffene in ähnlicher Weise, wie Menschen mit Behinderung, Ausgrenzung erfahren.

 

 


 

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Autor: CarBo

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